Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Gehaltsextras zusätzlich zum Lohn zukommen lassen möchte, hat er verschiedene Möglichkeiten.
Zwei Beispiele:
Als einmaliges Geschenk für einen besonderen Anlass (Freibetrag: 60 € pro Monat).
Als monatlichen Betrag für Waren oder Dienstleistungen, welche zu Sachbezügen zählen (Freibetrag: 50 € pro Monat).
Steuerpflichtige Sachbezüge – wann sind Sachbezüge steuerpflichtig?
Diese zwei Sachbezüge sind, wenn der Arbeitgeber unter der Sachbezugsfreigrenze von 50 € monatlich oder 60 € bei Geschenken für besondere Anlässe bleibt, steuer- und sozialversicherungsfrei. Möchte der Arbeitgeber noch großzügigere Benefits gegenüber seinen Mitarbeitern gewähren, können diese als geldwerte Vorteile pauschal mit 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer lohnversteuert werden (Pauschalversteuerung). Dies wird als abschließende Besteuerung bei Sachzuwendungen bezeichnet, welche dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gewährt wird.
Der in § 37b EStG (Einkommensteuergesetz) festgelegte Steuersatz von 30 % ist ein Nettosteuersatz. Die Übernahme der Steuer durch den Arbeitgeber führt nicht nochmals zu einem geldwerten Vorteil. Dabei darf der geldwerte Vorteil aus Sachbezügen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer inklusive Nebenleistungen wie Ladegebühren von Guthabenkarten, Versandkosten etc. die 10.000 Euro Grenze pro Jahr nicht überschreiten. Die 30 %-pauschale Steuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag (SolZ) und je nach Bundesland 7 % oder 8 % pauschale Kirchensteuer (KiSt) für Sachbezüge löst Sozialversicherungspflicht aus.
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