Bewertung von Sachbezügen & Rechenbeispiele
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Bestimmte Sachbezüge sind steuerfrei, solange sie pro Mitarbeiter Freigrenzen wie z. B. die 1080 Euro Grenze für den Rabattfreibetrag im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Der Arbeitgeber kann über die Lohn- und Einkommensteuer einige Sachbezüge mit einer Pauschalbesteuerung in Höhe von 30 % belegen (anstelle des individuellen Steuersatzes). Dies ist laut § 37 des ESTG zulässig. Es handelt sich hierbei um eine abschließende Besteuerung bei Sachzuwendungen, welche dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gewährt wird.
Anders ist das bei Dienstwagen und Dienstwohnungen. Hier finden Sie einige Rechenbeispiele für die Bewertung von diesen Sachbezügen laut Einkommensteuergesetz.
Beispielrechner für Dienstfahrzeug
Geldwerter Vorteil für Privatfahrten (1 % von 50.000 €) | 500 € |
Zuschlag für Fahrten Wohnung – 1. Tätigkeitsstätte (0,03 % x 50.000 € x 20 km) | + 300 € |
Lohnsteuerpflichtiger Sachbezug | 800 € |
Beispielrechner für Dienstwohnung
Der Arbeitgeber mietet eine Wohnung (mit Nebenkosten) für | 600 € |
zahlt der Arbeitnehmer als Nutzer | 600 € |
entsteht kein geldwerter Vorteil | 0 € |
Der Arbeitgeber mietet eine Wohnung (mit Nebenkosten) für | 600 € |
zahlt der Arbeitnehmer als Nutzer | 400 € |
entsteht kein geldwerter Vorteil | 200 € |
Wohnt der Mitarbeiter umsonst in der Wohnung, entsteht ein geldwerter Vorteil von 600 €. Nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG (am 01.01.2020 in Kraft getreten) unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und nicht mehr als 25 € je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.
Ab 2020 gilt für das genannte Beispiel:
- Miete von 600 € abzüglich 200 € (Bewertungsabschlag 1/3) ergeben 400 €
Der geldwerte Vorteil ist damit 0 € (Arbeitnehmer zahlt ja 400 €).
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