Bewertung von Sachbezügen & Rechenbeispiele

Bestimmte Sachbezüge sind steuerfrei, solange sie pro Mitarbeiter Freigrenzen wie z. B. die 1080 Euro Grenze für den Rabattfreibetrag im Kalenderjahr nicht übersteigen.

 

Der Arbeitgeber kann über die Lohn- und Einkommensteuer einige Sachbezüge mit einer Pauschalbesteuerung in Höhe von 30 % belegen (anstelle des individuellen Steuersatzes). Dies ist laut § 37 des ESTG zulässig. Es handelt sich hierbei um eine abschließende Besteuerung bei Sachzuwendungen, welche dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gewährt wird.

 

Anders ist das bei Dienstwagen und Dienstwohnungen. Hier finden Sie einige Rechenbeispiele für die Bewertung von diesen Sachbezügen laut Einkommensteuergesetz.

Beispielrechner für Dienstfahrzeug

Der Bruttolistenpreis des Fahrzeuges liegt bei 50.080 €. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 km. Geldwerter Vorteil für den Monat Januar:
Geldwerter Vorteil für Privatfahrten (1 % von 50.000 €) 500 €
Zuschlag für Fahrten Wohnung – 1. Tätigkeitsstätte (0,03 % x 50.000 € x 20 km) + 300 €
Lohnsteuerpflichtiger Sachbezug 800 €
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil für die Fahrten zur Arbeit bis zur Höhe der Entfernungspauschale mit 15 % pauschal zu versteuern.

Beispielrechner für Dienstwohnung

Der Arbeitgeber mietet eine Wohnung (mit Nebenkosten) für600 €
zahlt der Arbeitnehmer als Nutzer600 €
entsteht kein geldwerter Vorteil0 €
Der Arbeitgeber mietet eine Wohnung (mit Nebenkosten) für600 €
zahlt der Arbeitnehmer als Nutzer400 €
entsteht kein geldwerter Vorteil200 €

Wohnt der Mitarbeiter umsonst in der Wohnung, entsteht ein geldwerter Vorteil von 600 €. Nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG (am 01.01.2020 in Kraft getreten) unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und nicht mehr als 25 € je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

Ab 2020 gilt für das genannte Beispiel:

  • Miete von 600 € abzüglich 200 € (Bewertungsabschlag 1/3) ergeben 400 €

Der geldwerte Vorteil ist damit 0 € (Arbeitnehmer zahlt ja 400 €).

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