Kleine Geste, Grosse Wirkung
Wertgeschätzte Mitarbeiter machen den Erfolg eines Unternehmens aus!
Entsprechend der Entwicklung der Verbraucherpreise werden jährlich die amtlichen Sachbezugswerte angepasst. Für den Sachbezugswert 2020 war zum Beispiel der Verbraucherpreisindex von Juni 2018 bis Juni 2019 ausschlaggebend. Da der Index für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen um 2,8 % und der Wert für Unterkunft und Mieten um 1,8 % gestiegen ist, kommt es zu einer entsprechenden Erhöhung der Sachbezüge.
Wir geben Ihnen nachfolgend einen Überblick über die Höhe der Sachbezüge in den vergangenen Jahren mit den Beträgen der amtlichen Sachbezugswerte von 2016 bis 2020.
Für 2021 stehen bereits die ersten Erhöhungen für den Sachbezugswert für den steuerfreien Essenszuschuss für Mitarbeiter fest. Er steigt von 3,40 € auf 3,47 €.
Für 2022 wurde der Sachbezugswert für den steuerfreien Essenszuschuss von 3,47€ auf 3,57€ erhöht.
Sachbezug 44 €: Sachbezüge sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Bislang konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern diese in verschiedenster Form gewähren. Es spielte keine Rolle, ob es sich um Gutscheine mit einem in Euro lautenden Höchstbetrag zum Warenbezug oder um nachträgliche Kostenerstattungen für vom Arbeitnehmer gekaufte Ware handelte. Auch die Nutzung von Geldkarten, welche keine Barauszahlung ermöglicht, war zulässig. Die zweckgebundenen Zahlungen galten als steuerfreier Sachbezug. Für alle Arten der Gewährung bestand die Möglichkeit der Gehaltsumwandlung.
Ab 01.01.2020 gehören zu den Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Zahlungen und nachträgliche Kostenerstattungen. Eine Gehaltsumwandlung im Bereich der 44 € Sachbezüge ist nicht mehr möglich.
Gutscheine, aufladbare Geldkarten und Akzeptanzstellen: Neu ist, dass Gutscheine bzw. Geldkarten für Waren und Dienstleistungen sowie wiederaufladbare Geschenkkarten nur dann als Sachbezüge gelten, wenn sie den im § 8 hinzugefügten § 2 Satz 10 des ZAG erfüllen. Die genauen Anforderungen der Finanzbehörden sind noch nicht definiert. Dies soll in einem BMF Rundschreiben im zweiten Quartal 2020 geklärt werden. Für eine gesetzeskonforme Nutzbarkeit spricht, wenn gegeben ist, dass die Waren oder Dienstleistungen nur bei regionalen, vertraglich vereinbarten Akzeptanzstellen im Inland erworben werden können. Als rechtssicher gelten weiterhin spezielle Gutscheine, die in verschiedenen Warenkategorien angeboten werden. trebono bietet diese gesetzeskonforme Lösung an – jetzt mehr erfahren!
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